(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte gewahrt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.
(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.
0 Kommentare zu § 18 PTSG