Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 1 PTSG Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
- (1)Absatz einsZur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
- (3)Absatz 3Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.
- (4)Absatz 4Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.
§ 2 PTSG
- (1)Absatz einsUnternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:
Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet
- 1.Ziffer einsdes Postdienstes,
- 2.Ziffer 2des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),
- 3.Ziffer 3des Paketdienstes,
- 4.Ziffer 4des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,
- 5.Ziffer 5des Gelddienstes,
- 6.Ziffer 6anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
- (2)Absatz 2Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Absatz eins, übertragen werden.
§ 3 PTSG Gemeinwirtschaftliche Leistungen
- (1)Absatz einsSoweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.
- (3)Absatz 3Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Absatz eins, erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.
§ 10 PTSG Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
- (1)Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
- (3)Absatz 3Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 20,, 24 bis 27, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, 31 Absatz 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.
- (5)Absatz 5Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu stellen.
- (6)Absatz 6Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.
- (7)Absatz 7Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG keinesfalls aus.
§ 15 PTSG Sonderbestimmungen
§ 15.Paragraph 15, (Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) (Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)
- (2)Absatz 2Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
- (3)Absatz 3Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.
- (4)Absatz 4Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 16 PTSG Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 16.Paragraph 16, (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)
- (4)Absatz 4Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)
§ 17 PTSG Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
- (1)Absatz einsDie bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und in Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
- (1a)Absatz eins aDie gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im UnternehmensbereichDie gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
- 1.Ziffer einsder Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
- 2.Ziffer 2der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
- 3.Ziffer 3der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig. - (2)Absatz 2Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
- (3)Absatz 3Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
- 1.Ziffer einsGraz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
- 2.Ziffer 2Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
- 3.Ziffer 3Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
- 4.Ziffer 4Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
- 5.Ziffer 5Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
- 6.Ziffer 6Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
- 7.Ziffer 7Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
- 8.Ziffer 8Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
- 9.Ziffer 9Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
- 10.Ziffer 10Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
- 11.Ziffer 11Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
- 12.Ziffer 12Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.Den Personalämtern laut Ziffer 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Ziffer eins bis 6. - (4)Absatz 4Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.Für die gemäß Absatz 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sinngemäß.
- (5)Absatz 5Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.Die in Absatz eins, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
- (6)Absatz 6Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.Für die im Absatz eins a, genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
- (6a)Absatz 6 aAktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sindAktivbezüge im Sinne des Absatz 6, sind
- 1.Ziffer einssämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
- 2.Ziffer 2die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach Paragraph 39, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
- 3.Ziffer 3die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.die auf Grund der unter Ziffer eins, angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
- (7)Absatz 7Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz eins, oder Absatz eins a, zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Absatz eins a, zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(Anm.: Abs. 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)Anmerkung, Absatz 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015,)
- (7b)Absatz 7 bDie im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,Die im Absatz eins a, angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
- 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Absatz 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
- 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen; und
- 3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.zur Wahrnehmung der nach Ziffer eins, übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Ziffer 2, zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
- (7c)Absatz 7 cAb In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, BPGG zu leisten.
(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)Anmerkung, Absatz 7 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015,)
- (8)Absatz 8Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
- 1.Ziffer einsBezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;Bezüge für die in Absatz eins a, genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind;
- 2.Ziffer 2im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Absatz 7, genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Absatz eins a, angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 58/2019)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
§ 17a PTSG Dienstrecht für Beamte
- (1)Absatz einsFür die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
- (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
- (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:(Verfassungsbestimmung) Der nach Paragraph 17, Absatz 2, jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
- 1.Ziffer einsalle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
- 2.Ziffer 2die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
- (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, sind als Verordnungen des nach Paragraph 17, Absatz 2, zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.
- (5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3, gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
- (6)Absatz 6Verordnungen nach Abs. 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.Verordnungen nach Absatz 3, können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
- (7)Absatz 7Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.
- (8)Absatz 8Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 278 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
- (9)Absatz 9In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
- (9a)Absatz 9 aBei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (Paragraphen 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 101, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sondern gemäß Paragraph 72, Absatz 3, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.
- (10)Absatz 10§ 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daßParagraph 7, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, gilt für gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß
- 1.Ziffer einsjeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
- 2.Ziffer 2daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a betrieben werden.daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, betrieben werden.
- (11)Absatz 11Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs. 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Absatz 3, Ziffer 2, jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
- (12)Absatz 12Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.Abweichend von Absatz 11, ist im Anwendungsbereich des Abschnitts römisch IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach Paragraph 42, des Pensionsgesetzes 1965 der in Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.
§ 18 PTSG Dienstrecht für Vertragsbedienstete
- (1)Absatz einsDie bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte gewahrt.
- (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.Die in Absatz eins, genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 19, Absatz 4 ;, der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.
- (3)Absatz 3Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.
Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 19 PTSG Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
- (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
- (2)Absatz 2Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
- (3)Absatz 3Die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sind als Arbeitgeber, solange die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% an diesen Gesellschaften hält, und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten als Arbeitnehmervertreter kollektivvertragsfähig. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 17 Abs. 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühren Info Service GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.Die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sind als Arbeitgeber, solange die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% an diesen Gesellschaften hält, und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten als Arbeitnehmervertreter kollektivvertragsfähig. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in Paragraph 17, Absatz eins a, angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühren Info Service GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß Paragraph 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der geltenden Fassung zu.
- (4)Absatz 4Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.
- (5)Absatz 5Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
- (6)Absatz 6Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, auszubilden.
- (7)Absatz 7Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.
§ 19a PTSG
Paragraph 19 a, Die Anteilsrechte der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft über. Auf diese Vermögensübertragung ist § 10 ÖIAG-Gesetz 2000 sinngemäß anzuwenden. Der bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft daraus entstehende Buchverlust ist direkt mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen. Die Anteilsrechte der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft über. Auf diese Vermögensübertragung ist Paragraph 10, ÖIAG-Gesetz 2000 sinngemäß anzuwenden. Der bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft daraus entstehende Buchverlust ist direkt mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen.
§ 20 PTSG Aufhebung von Bundesgesetzen
- (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 734/1995, außer Kraft. Haftungen und Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen bleiben unberührt.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1995,, außer Kraft. Haftungen und Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen bleiben unberührt.
- (2)Absatz 2Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl. Nr. 638/1994, außer Kraft.Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994,, außer Kraft.
§ 21 PTSG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach Paragraph 17, Absatz 3, eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.
- (2)Absatz 2Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.
- (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 17, Absatz eins a, bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach Paragraph 17, Absatz 2, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.
§ 22 PTSG Verweisungen
- (1)Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.
§ 23 PTSG Vollziehung
§ 23.Paragraph 23, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 24 PTSG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
- (2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Mai 1996,
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.Paragraph 17, Absatz 3,, 9 und 10, Paragraph 21 und Paragraph 23 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.
- (3)Absatz 3§ 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.Paragraph 17 a, Absatz 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, tritt mit 18. August 1999 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
- (5)Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,Paragraph 17, Absatz 6 a, mit 1. Mai 1996,
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.Paragraph 17, Absatz 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.
- (6)Absatz 6§ 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.Paragraph 17 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.
- (7)Absatz 7§ 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 2 und Ziffer 5 und Paragraph 17, Absatz 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 7 c und Absatz 7 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.Paragraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 10, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
- (10)Absatz 10Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Der Entfall von Paragraph 17, Absatz 7 d, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.Paragraph 17, Absatz 2,, 7 und 8 sowie der Entfall von Paragraph 17, Absatz 7 a, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.
- (12)Absatz 12§ 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 7 b, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
- (13)Absatz 13In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt § 17 Abs. 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, tritt Paragraph 17, Absatz 9, mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
- (14)Absatz 14§ 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 7 b, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
Poststrukturgesetz (PTSG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.03.2001
- § 0 gültig von 17.05.2000 bis 28.02.2001
- § 0 gültig von 18.08.1999 bis 16.05.2000
- § 0 gültig von 13.01.1999 bis 17.08.1999
- § 0 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999
- § 0 gültig von 15.08.1997 bis 31.12.1998
- § 0 gültig von 01.05.1996 bis 14.08.1997
§ 1:Paragraph eins :, | Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft | |
§ 2:Paragraph 2 :, | Unternehmensgegenstand | |
§ 3:Paragraph 3 :, | Gemeinwirtschaftliche Leistungen | |
§ 4:Paragraph 4 :, | Vorstand | |
§ 5:Paragraph 5 :, | Aufsichtsrat | |
§ 6:Paragraph 6 :, | Genehmigung durch den Aufsichtsrat | |
§ 7:Paragraph 7 :, | Rechnungslegung und Jahresabschluß | |
§ 8:Paragraph 8 :, | Operative Unternehmenspläne | |
§ 9:Paragraph 9 :, | Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft | |
(Anm.: §§ 4 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)Anmerkung, Paragraphen 4 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,) | |
§ 10:Paragraph 10 :, | Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung | |
§ 11:Paragraph 11 :, | 
| Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,) |
(Anm.: § 11a: § 11b:)Anmerkung, Paragraph 11 a, :, Paragraph 11 b, :,) |
§ 12:Paragraph 12 :, |
§ 13:Paragraph 13 :, |
(Anm.: § 13a:)Anmerkung, Paragraph 13 a, :,) |
§ 14:Paragraph 14 :, |
§ 15:Paragraph 15 :, | Sonderbestimmungen | |
§ 16:Paragraph 16 :, | Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch | |
§ 17:Paragraph 17 :, | Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger | |
(Anm.: § 17a: Dienstrecht für Beamte)Anmerkung, Paragraph 17 a, :, Dienstrecht für Beamte) | |
§ 17a:Paragraph 17 a, :, | Dienstrecht für Beamte | |
§ 18:Paragraph 18 :, | Dienstrecht für Vertragsbedienstete | |
§ 19:Paragraph 19 :, | Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete | |
(Anm.: § 19a.)Anmerkung, Paragraph 19 a,) | |
§ 20:Paragraph 20 :, | Aufhebung von Bundesgesetzen | |
§ 21:Paragraph 21 :, | Übergangsbestimmungen | |
§ 22:Paragraph 22 :, | Verweisungen | |
§ 23:Paragraph 23 :, | Vollziehung | |
(Anm.: § 23a: Verweisungen auf andere Bundesgesetze)Anmerkung, Paragraph 23 a, :, Verweisungen auf andere Bundesgesetze) | |
§ 24:Paragraph 24 :, | Inkrafttreten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)Inkrafttreten Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,) | |
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