§ 32 PStG 2013 Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Familiennamen der Eltern;
    3. 3.Ziffer 3die Vornamen der Eltern sowie
    4. 4.Ziffer 4die Wohnorte der Eltern.
  2. (2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 PStG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 PStG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 PStG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 PStG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 PStG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 PStG 2013
§ 33 PStG 2013