Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer einsdie Wohnorte der Partnerschaftswerber;
2.Ziffer 2die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Partnerschaftswerber;
3.Ziffer 3die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
4.Ziffer 4Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009.Angaben nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,.
(2)Absatz 2Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach Paragraphen 93,, 93a und 93b ABGB einzutragen.
(3)Absatz 3Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4)Absatz 4Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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