Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
(2)Absatz 2In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1.Ziffer einsdie Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
2.Ziffer 2die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
3.Ziffer 3der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
4.Ziffer 4Familiennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.
(3)Absatz 3Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.Die Paragraphen 93,, 93a und 93b ABGB sowie Paragraph 18, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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