(1) Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
(2) Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.
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