Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895. Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
0 Kommentare zu § 39 PStG 2013