Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 PStG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 PStG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 PStG 2013