Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
(2)Absatz 2Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3)Absatz 3Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.Treffen die Voraussetzungen des Absatz 2, auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.In den Fällen der Absatz 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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