(1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
(2) Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.
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