(1) Die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, abzugeben und die Urkunden und sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen benötigt werden.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
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