Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsKann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 66 abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach Paragraph 66, abgeschlossen ist, im Wege des ZPR anzuzeigen:
1.Ziffer einsden Familiennamen und den Vornamen;
2.Ziffer 2den Tag und den Ort der Geburt sowie
3.Ziffer 3das Geschlecht.
(3)Absatz 3In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.In der Anzeige nach Absatz 2, ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für die Zwecke der Eintragung bestimmt wird. Sofern der Geburtsort nicht bekannt ist, ist als Ort der Geburt die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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