Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3)Absatz 3Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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