Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
(3)Absatz 3Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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