§ 40 PStG 2013

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.

(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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