Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2)Absatz 2Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3)Absatz 3Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4)Absatz 4Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5)Absatz 5Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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