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Legende:
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(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.
(2) Als VerantwortlicherZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.
(2) Als VerantwortlicherZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.