§ 16 PStG-DV 2013 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als VerantwortlicherZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als VerantwortlicherZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten