§ 15 PStG-DV 2013 Begriffsbestimmungen

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:

1.

BetreiberAbfrageberechtigte: der Bundesminister für InneresPersonen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,

2.

AbfrageberechtigteZugriffsberechtigte: PersonenMenschen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus demder physische Zugriff auf die im ZPR im Datenfernverkehrverarbeiteten Daten eingeräumt wurde,.

3. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:

1.

BetreiberAbfrageberechtigte: der Bundesminister für InneresPersonen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,

2.

AbfrageberechtigteZugriffsberechtigte: PersonenMenschen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus demder physische Zugriff auf die im ZPR im Datenfernverkehrverarbeiteten Daten eingeräumt wurde,.

3. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

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