§ 23 PSG 2004 Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

(2) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.

(3) Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 20 bis 23 sinngemäß.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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