Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich wird getrachtet, eine einhellige Entscheidung zu finden. Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei Minderheitsmeinungen festzuhalten sind.
(3)Absatz 3Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die §§ 20 bis 23 sinngemäß.Zur Vorberatung von Beiratsentscheidungen kann der Beirat auch Fachausschüsse einsetzen. Für diese gelten die Paragraphen 20 bis 23 sinngemäß.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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