Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Produkte dürfen nur dann für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG), wenn den durch Bescheid oder Verordnung getroffenen Maßnahmen aufgrund dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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