Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVerbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden Anlaufstelle mitteilen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat Verbraucher/innen und andere Betroffene über die Einrichtung dieser Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß § 11 zu ermöglichen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß Paragraph 11, zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Sofern der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Abs. 2 informiert, hat er den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.Sofern der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Absatz 2, informiert, hat er den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn sie ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/innen zu gewährleisten.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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