(1) Die Aufsichtsorgane haben eine vorläufige Maßnahme unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie allenfalls dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann hat den Inhalt des Bescheides gemäß Abs. 1 in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien zu veröffentlichen, wenn diese Information zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bei einer größeren Anzahl von Menschen dringend erforderlich ist. Die Aufhebung einer derart veröffentlichten vorläufigen Maßnahme ist unter Angabe des Aufhebungsgrundes in denselben Medien ebenfalls zu veröffentlichen.
(3) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Vollziehung der Abs. 1 und 2 an seiner Stelle betrauen.
(4) Die Kosten der Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind von dem/der In-Verkehr-Bringer/in des Produktes zu ersetzen.
(5) Eine vorläufige Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 gilt als aufgehoben, wenn nicht binnen eines Monats der schriftliche Bescheid des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 erlassen wird. Die Maßnahme gilt jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(6) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass das Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht.
(7) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(8) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in ist berechtigt, in Vollziehung des § 11 die gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheide nach jeder Richtung abzuändern; diese Bescheide gelten unbefristet, sofern im Bescheid kein kürzerer Zeitraum angegeben ist.
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