Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des In-Verkehr-Bringens, Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wennDie Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 13, haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des In-Verkehr-Bringens, Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn
1.Ziffer einsdie von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer in- oder ausländischen akkreditierten Prüfstelle oder eines/r befugten Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin festgestellt wurde oder
2.Ziffer 2der begründete Verdacht besteht, dass die Verwendung eines Produktes eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt oder
3.Ziffer 3das In-Verkehr-Bringen eines Produktes offenkundig einer gemäß § 11 angeordneten Maßnahme widerspricht oderdas In-Verkehr-Bringen eines Produktes offenkundig einer gemäß Paragraph 11, angeordneten Maßnahme widerspricht oder
4.Ziffer 4das Produkt bereits Gegenstand einer Maßnahme in einem Vertragsstaat des EWR war und diese Maßnahme im Rahmen des RAPEX-Verfahrens aufgrund der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit notifiziert wurde.
(2)Absatz 2Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3)Absatz 3Die von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte sind tunlichst im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der/die über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zu belassen.Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Absatz eins, können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 144, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90, zu belassen.
(5)Absatz 5Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.
(6)Absatz 6Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der bisher Verfügungsberechtigten. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der Landeshauptmann vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat und dieses dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis bringt.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 PSG 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 PSG 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 PSG 2004