§ 14 PSG 2004

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 und 3 und die von den zuständigen Behörden berufenen Sachverständigen sind befugt und ermächtigt, überall dort wo Produkte in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und hierbei für die Risikobewertung erforderliche Proben zu ziehen. Nachschau und Probenziehung sind, wenn nicht Gefahr in Verzug ist, während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden durchzuführen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sowie jedes Aufsehen sind tunlichst zu vermeiden. Betriebsinhaber/innen oder seine/ihre Stellvertreter/innen sind von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Die entnommene Probe ist zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu verschließen und mit einem Dienstsiegel unverwechselbar zu kennzeichnen. Sind noch augenscheinlich gleiche Produkteinheiten vorhanden, so ist auf Verlangen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin eine von diesen ebenso zu behandeln und zu Beweiszwecken im Betrieb zurückzulassen (Gegenprobe).

(3) Die entnommene Probe ist dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in oder einer von ihm/ihr genannten geeigneten Stelle (zB akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle, Ziviltechniker/in, Technische Büros – Ingenieurbüros, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige) zur Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu übermitteln.

(4) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, in dem die wichtigsten Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Dieses Begleitschreiben ist der Probe beizulegen, die an die Prüfstelle weitergeleitet wird. Eine Kopie des Begleitschreibens ist im Betrieb zurückzulassen oder innerhalb von drei Arbeitstagen nachzureichen.

(5) Auf Verlangen des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ist die Probe nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben oder vom Bund eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen.

(6) Rückgabe oder Entschädigung entfallen, wenn die Untersuchung des Produktes gemäß Abs. 3 ergibt, dass es nicht den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Diesfalls können dem/der Hersteller/in oder Importeur/in von dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in auch die für die Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 3 anfallenden Kosten mit Bescheid auferlegt werden. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

(7) Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, insbesondere dem Aufsichtsorgan über Aufforderung alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Produkte in Verkehr gebracht werden, den Zutritt zu diesen Orten zu gestatten, Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und durch die Erteilung notwendiger Auskünfte über den/die Hersteller/in, den/die Lieferanten/Lieferantin und die Abnehmer/innen der Produkte, die Beschaffung und Vorlage notwendiger Unterlagen über die Beschaffenheit, Wirkungsweise und Eigenschaften der Produkte sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.

(8) Die gemäß Abs. 7 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Betriebsinhaber/innen sowie ihre Stellvertreter/innen und Beauftragten dürfen aus den in § 49 AVG genannten Gründen die Aussage verweigern, wobei aber die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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