Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – sofern nichts anderes bestimmt ist – der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
(2)Absatz 2Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der §§ 11, 12 und 16 Abs. 8 jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den §§ 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.Sind Sicherheitseigenschaften von Produkten in anderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder durch unmittelbar anwendbares EU-Recht geregelt, so ist mit der Vollziehung der Paragraphen 11,, 12 und 16 Absatz 8, jeweils der/die Bundesminister/in betraut, in dessen/deren Wirkungsbereich die betreffende Verwaltungsvorschrift oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift der EU fällt. Für Maßnahmen gemäß den Paragraphen 11 und 12, die mit Verordnung getroffen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 13, Absatz 3, ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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