§ 20 PSG 2004 Produktsicherheitsbeirat

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
    1. 1.Ziffer einsder Wirtschaftskammer Österreich,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesarbeitskammer,
    3. 3.Ziffer 3der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. 4.Ziffer 4des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    5. 5.Ziffer 5der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    6. 6.Ziffer 6des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,
    7. 7.Ziffer 7des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,
    8. 8.Ziffer 8des Seniorenrates,
    9. 9.Ziffer 9des Vereins für Konsumenteninformation,
    10. 10.Ziffer 10der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
    11. 11.Ziffer 11des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,
    12. 12.Ziffer 12der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
    13. 13.Ziffer 13des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    14. 14.Ziffer 14des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    15. 15.Ziffer 15des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    16. 16.Ziffer 16des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    17. 17.Ziffer 17des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie
    18. 18.Ziffer 18ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
    Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
  4. (4)Absatz 4Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 PSG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 PSG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 PSG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 PSG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 PSG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 PSG 2004
§ 21 PSG 2004