(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
1. | der Wirtschaftskammer Österreich, | |||||||||
2. | der Bundesarbeitskammer, | |||||||||
3. | der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, | |||||||||
4. | des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, | |||||||||
5. | der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, | |||||||||
6. | des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit, | |||||||||
7. | des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter, | |||||||||
8. | des Seniorenrates, | |||||||||
9. | des Vereins für Konsumenteninformation, | |||||||||
10. | der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab), | |||||||||
11. | des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut, | |||||||||
12. | der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, | |||||||||
13. | des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, | |||||||||
14. | des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, | |||||||||
15. | des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | |||||||||
16. | des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
17. | des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie | |||||||||
18. | ein gemeinsamer Vertreter der Länder. | |||||||||
Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben. |
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(5) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
0 Kommentare zu § 20 PSG 2004