§ 20 PSG 2004 Produktsicherheitsbeirat

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:

1.

der Wirtschaftskammer Österreich,

2.

der Bundesarbeitskammer,

3.

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

4.

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

5.

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

6.

des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,

7.

des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,

8.

des Seniorenrates,

9.

des Vereins für Konsumenteninformation,

10.

der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),

11.

des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,

12.

der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,

13.

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

14.

des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

15.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

16.

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

17.

des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie

18.

ein gemeinsamer Vertreter der Länder.

Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(5) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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