(1) Dem Beirat obliegt
1. | die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten, der Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung; | |||||||||
2. | die Unterstützung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung von Produkten; | |||||||||
3. | der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele; | |||||||||
4. | die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen der Produktsicherheit und Unfallverhütung. |
(2) Der Produktsicherheitsbeirat kann auch über Produkte beraten, die gemäß § 2 nicht oder nur teilweise dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.
(3) Sofern dies für die Beratungen des Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß § 7 Abs. 5 einzuholen. Erforderlichenfalls sind In-Verkehr-Bringer/innen zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) Empfehlungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im Internet, zu veröffentlichen.
(5) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer Verordnung erlassen wird. Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung der Beiratsmitglieder entsprochen werden.
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