§ 21 PSG 2004

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Dem Beirat obliegt

1.

die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten, der Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung;

2.

die Unterstützung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung von Produkten;

3.

der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele;

4.

die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen der Produktsicherheit und Unfallverhütung.

(2) Der Produktsicherheitsbeirat kann auch über Produkte beraten, die gemäß § 2 nicht oder nur teilweise dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.

(3) Sofern dies für die Beratungen des Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß § 7 Abs. 5 einzuholen. Erforderlichenfalls sind In-Verkehr-Bringer/innen zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(4) Empfehlungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im Internet, zu veröffentlichen.

(5) Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß § 11 in Form einer Verordnung erlassen wird. Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung der Beiratsmitglieder entsprochen werden.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 PSG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 PSG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 PSG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 PSG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 PSG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PSG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 PSG 2004
§ 22 PSG 2004