Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die
1. | einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6, | |||||||||
2. | Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15, | |||||||||
3. | den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oder | |||||||||
4. | den Bestimmungen des § 14 Abs. 7 | |||||||||
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist. |
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