Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 27,
Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die
1.Ziffer einseiner Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, Absatz 6,,
2.Ziffer 2Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 15,,
3.Ziffer 3den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oderden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 oder
4.Ziffer 4den Bestimmungen des § 14 Abs. 7den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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