Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsOrgane der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2Die Stifter können weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen.
(3)Absatz 3Kommt einem Organ gemäß Abs. 2 das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.Kommt einem Organ gemäß Absatz 2, das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(4)Absatz 4Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Absatz 2, beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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