Art. 1 § 4 PSG

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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