Art. 1 § 7 PSG

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(2) Für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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