Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.
(3)Absatz 3Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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