Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen; hiebei sind die §§ 189 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234 und 236 bis 239 HGB, der § 243 HGB über den Lagebericht sowie die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen. Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen; hiebei sind die Paragraphen 189 bis 216, 222 bis 226 Absatz eins,, 226 Absatz 3 bis 234 und 236 bis 239 HGB, der Paragraph 243, HGB über den Lagebericht sowie die Paragraphen 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.
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