Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Stiftungserklärung ist zu beurkunden (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde).
(2)Absatz 2Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 6), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6,), so können über Paragraph 9, Absatz eins, hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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