Art. 1 § 9 PSG

PSG - Privatstiftungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Widmung des Vermögens;

2.

den Stiftungszweck;

3.

die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;

4.

den Namen und den Sitz der Privatstiftung;

5.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;

6.

die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;

2.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;

3.

Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;

4.

die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;

5.

im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;

6.

Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;

7.

die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;

8.

den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);

9.

Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;

10.

die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;

11.

die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;

12.

die Bestimmung eines Letztbegünstigten;

13.

Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;

14.

die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 9 PSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 9 PSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

56 Entscheidungen zu Art. 1 § 9 PSG


Entscheidungen zu § artikel1zu9 PSG

44

Entscheidungen zu § artikel1zu9 Abs. 1 PSG


Entscheidungen zu § artikel1zu9 Abs. 2 PSG

11

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 9 PSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 9 PSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 8 PSG
Art. 1 § 10 PSG