(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Widmung des Vermögens; | |||||||||
2. | den Stiftungszweck; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist; | |||||||||
4. | den Namen und den Sitz der Privatstiftung; | |||||||||
5. | den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer; | |||||||||
6. | die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. |
(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1. | Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands; | |||||||||
2. | Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers; | |||||||||
3. | Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers; | |||||||||
4. | die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen; | |||||||||
5. | im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer; | |||||||||
6. | Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung; | |||||||||
7. | die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann; | |||||||||
8. | den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34); | |||||||||
9. | Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane; | |||||||||
10. | die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter; | |||||||||
11. | die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf; | |||||||||
12. | die Bestimmung eines Letztbegünstigten; | |||||||||
13. | Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen; | |||||||||
14. | die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens. |
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