Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Widmung des Vermögens;
2.Ziffer 2den Stiftungszweck;
3.Ziffer 3die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
4.Ziffer 4den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
5.Ziffer 5den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
6.Ziffer 6die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
(2)Absatz 2Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1.Ziffer einsRegelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
2.Ziffer 2Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
3.Ziffer 3Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
4.Ziffer 4die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (Paragraph 14, Absatz 2,) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
5.Ziffer 5im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
6.Ziffer 6Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
7.Ziffer 7die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
8.Ziffer 8den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (Paragraph 34,);
9.Ziffer 9Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
10.Ziffer 10die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
11.Ziffer 11die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
12.Ziffer 12die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
13.Ziffer 13Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
14.Ziffer 14die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (Paragraph 4,) übersteigenden Stiftungsvermögens.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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