Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit 14. 12. 1995 die von R***** W***** errichtete R***** W***** Privatstiftung eingetragen. Die Stiftungsurkunde lautet in ihrer aktuellen Fassung auszugsweise: § 3 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist in erster Linie die angemessene Versorgung des Stifters und die Sicherung dessen Lebensunterhalts sowie die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Verwaltung der von der Stiftung gehalte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit vom Beklagten aufgenommenem Notariatsakt vom 23. 6. 1999 hat Ing. G***** W***** als Stifter die klagende Privatstiftung errichtet. In § 5 der Stiftungserklärung behielt sich der Stifter das Recht vor, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Am selben Tag wurde ebenfalls vom Beklagten eine Stiftungszusatzurkunde errichtet. Die Klägerin wurde am 31. 7. 1999 im Firmenbuch eingetragen. Die ersten Stiftungsvorstände der klagenden Privatstif... mehr lesen...
Begründung: Die F***** Privatstiftung ist im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** mit dem Sitz in G***** eingetragen. Stifter sind Gerhard A***** und die Gerhard A***** KEG. Stiftungszweck ist die Versorgung der Familienmitglieder des Stifters und des Stifters selbst. Dem Stifter steht das Recht auf Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde zu. Bereits im Jahr 2005 wurden Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde geändert. Demna... mehr lesen...
Begründung: Die zu FN ***** im Firmenbuch eingetragene „K***** Verein Privatstiftung" wurde mit Notariatsakt vom 4. Juli 1997 von den Stiftern K***** Verein(vormals K*****verein *****), Josef H*****, Franz K***** und Mag. Franz Josef R***** errichtet. Der Stifter K***** Verein hat sich Änderungen der Stiftungsurkunde gemäß deren § 13 Punkt 2. jederzeit vorbehalten. Ein Aufsichtsrat besteht nicht. Die Stiftungsurkunde enthält in ihrer geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimm... mehr lesen...
Norm: PSG §14 Abs2PSG §15 Abs2PSG §23 Abs2PSG §25 Abs1
Rechtssatz: Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bes... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 7. 6. 2000 errichteten Mag. Georg P*****, Mag. Birgit P***** und Maria P***** als Stifter die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene S***** Privatstiftung. Mit Notariatsakt vom 1. 8. 2000 erfolgte eine Neufassung der Stiftungsurkunde. Diese Stiftungsurkunde vom 1. 8. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen: § 9 Beirat: Paragraph 9, Beirat: (1) Nach Ableben aller Stifter oder wenn keinem Stifter und keiner(n) letztwillig beruf... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 7. 6. 2000 errichteten Mag. Georg P*****, Mag. Karin B***** und Maria P***** als Stifter die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene M***** Privatstiftung. Mit Notariatsakt vom 1. 8. 2000 wurde die Stiftungsurkunde neu gefasst. Diese Stiftungsurkunde vom 1. 8. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen: § 9 Beirat: Paragraph 9, Beirat: (1) Nach Ableben aller Stifter oder wenn keinem Stifter und keiner(n) letztwillig berufenen P... mehr lesen...
Norm: PSG §9 Abs2 Z6PSG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Bindung der Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die einstimmige Zustimmung des Beirats ist zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen Gestaltungsrechts. Dadurch bindet ein Stifter nur sein Änderungsrecht. Dies ist nicht bedenklich, kann doch ein Stifter das vorbehaltene Änderungsrecht inhaltlich beschränken und darauf überhaupt v... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch ist die durch die Stiftungsurkunde vom 19. 9. 1996 errichtete AMD Privatstiftung mit dem Sitz in W***** eingetragen. Stifter sind der Revisionsrekurswerber Dipl. Ing. Dr. Artur D***** und sein Sohn Ing. Michael D*****. Art VII der Stiftungsurkunde regelt unter anderem Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Nach dessen Punkt 7.1.1. wird der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand von den Stiftern gemeinsam für die Dauer von... mehr lesen...
Norm: PSG §9 Abs1 Z4PSG §14 Abs2
Rechtssatz: Ein den Stiftern in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Recht, gemeinsam Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und Nachfolger zu bestellen, verleiht ihnen für sich allein nicht die Stellung eines Organs der Stiftung. Entscheidungstexte 6 Ob 291/02s Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 291/02s ... mehr lesen...
Norm: PSG §14 Abs2
Rechtssatz: Ein von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****, in dem die Beklagte Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß zu einem derzeitigen monatlichen Hauptmietzins von S 26.000 (d.i. ein durchschnittlicher Quadratmeterzins von S 63,70) gemietet hat. Im Mietvertrag vom 29. 4. 1983 findet sich in der Eingangsformel folgende Mieterbezeichnung: "Firma H***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in***** Franz J. H*****, geboren 19. 12. 1944, ***** als M... mehr lesen...
Norm: PSG §14 Abs2PSG §15 Abs2PSG §23 Abs2
Rechtssatz: Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (u.a.) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 5.2.1996 haben der Erststifter, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder eine Privatstiftung errichtet, welche am 23.4.1996 im Firmenbuch eingetragen wurde. Der Zweck der auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht in der Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, der Sicherung des Bestehens und der Entwicklung jener Unternehmen, an denen die Stiftung beteiligt ist und in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte (§ ... mehr lesen...