(1) Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.
(3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:
1. | kurze Angabe des Stiftungszwecks; | |||||||||
2. | das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde; | |||||||||
3. | gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung; | |||||||||
4. | gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats. |
(4) Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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