Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
1.Ziffer einsdie Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;
2.Ziffer 2die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;
3.Ziffer 3hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung eines Kreditinstitutes mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;
4.Ziffer 4der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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