Art. 1 § 2 PSG

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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