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Anmeldung zum Firmenbuch
§ 12. (1) Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
1. | die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift; | |||||||||
2. | die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet; | |||||||||
3. | hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung | |||||||||
4. | der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist. |
Anmeldung zum Firmenbuch
§ 12. (1) Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
1. | die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift; | |||||||||
2. | die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet; | |||||||||
3. | hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung | |||||||||
4. | der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist. |