Art. 1 § 12 PSG

Privatstiftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Anmeldung zum Firmenbuch

§ 12. (1) Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:

1.

die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;

2.

die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;

3.

hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung einer Bankeines Kreditinstitutes mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;

4.

der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.1993

Anmeldung zum Firmenbuch

§ 12. (1) Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:

1.

die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;

2.

die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;

3.

hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung einer Bankeines Kreditinstitutes mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;

4.

der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.

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