Norm: PSG §7PSG §9PSG §10PSG §13
Rechtssatz: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stift... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO lässt sich der mehrjährige Verfahrensgang beider verbundener Verfahren samt maßgeblichen Tatsachenfeststellungen und beiderseitigem Prozessvorbringen - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - wie folgt zusammenfassen, wobei maßgebliche Feststellungen des 156 Seiten umfassenden Ersturteils im Folgenden mehrfach jeweils wörtlich unter Setzung von Anführungszeichen wiedergegeben werden und die von den verschiedenen Klagebegehren erfa... mehr lesen...