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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1. | der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
2. | die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt, | |||||||||
3. | die Anzeigepflicht nach § 6a verletzt, | |||||||||
4. | die Anzeigepflicht nach § 6b verletzt, oder | |||||||||
5. | die Anzeigepflicht nach § 15b Abs. 5 oder 6 verletzt | |||||||||
6. | die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1. | der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
2. | die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt, | |||||||||
3. | die Anzeigepflicht nach § 6a verletzt, | |||||||||
4. | die Anzeigepflicht nach § 6b verletzt, oder | |||||||||
5. | die Anzeigepflicht nach § 15b Abs. 5 oder 6 verletzt | |||||||||
6. | die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.