(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
a) | durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder | |||||||||
b) | durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen. |
(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
(5) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre.
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