Entscheidungsgründe: Die Klägerin (geb 1945) stand als Volksschullehrerin ab 1980 in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark, zunächst als Vertragsbedienstete, sodann ab 1987 als Beamtin. Sie war auf eine Planstelle eines Lehrers an Volksschulen im Personalstand der steiermärkischen Pflichtschulen ernannt, und zwar in den Verwendungsgruppen L 2a 1 (ab 1. 11. 1987) und L 2a 2 (ab 1. 1. 1992). Seit Februar 2006 befindet sich die Klägerin im Ruhestand. Der beklagte Verein ist Träg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152PrivSchG §19
Rechtssatz: Bei Subventionierung von Privatschulen durch Überlassung öffentlich-rechtlich bediensteter Lehrer („lebende Subvention") kommt es weder zur Übertragung der Diensthoheit noch zur
Begründung: eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen dem Privatschulerhalter und dem zugewiesenen Lehrer. Eine (teilweise) Entgeltpflicht (hier: Leiterzulage) des Beschäftigers kann nur ausnahmsweise kraft besonderer Verei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit Abschluß ihrer Ausbildung als Volks- und Hauptschullehrerin in den Diensten des Landes Salzburg beschäftigt. Nach ihrer Sponsion zum Magister der Philosophie in den Fächern Deutsch und Geschichte im November 1980 absolvierte die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als pragmatisierte Hauptschullehrerin - vom 14. September 1981 bis 14.Februar 1982 ein verkürztes Probejahr als Lehrerin an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen... mehr lesen...
Norm: PrivSchG §19PrivSchG §21
Rechtssatz: Da das PrivSchG grundsätzlich nur die Beziehungen zwischen Schulbehörde und Schulerhalter bzw im Rahmen der Subventionierung nicht konfessioneller Privatschulen die Beziehungen zwischen Bund und Schulerhalter regelt, kann ein Lehrer aus den Vorschriften des PrivSchG kein Recht auf
Begründung: eines öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund ableiten. Hat sich ... mehr lesen...