Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes römisch II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes römisch III.
(2)Absatz 2Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen.Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen.
In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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