Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFolgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 9, berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:
a)Litera aÖffentliches Schottengymnasium der Benediktiner in Wien,
b)Litera bÖffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk,
c)Litera cÖffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Seitenstetten,
d)Litera dÖffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Kremsmünster,
e)Litera eÖffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in St. Paul im Lavanttal,
f)Litera fÖffentliches Gymnasium der Franziskaner in Solbad Hall/Tirol,
g)Litera gÖffentliches Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.Die im Absatz eins, genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.
In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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