(1) Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:
a) | Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner in Wien, | |||||||||
b) | Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk, | |||||||||
c) | Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Seitenstetten, | |||||||||
d) | Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Kremsmünster, | |||||||||
e) | Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in St. Paul im Lavanttal, | |||||||||
f) | Öffentliches Gymnasium der Franziskaner in Solbad Hall/Tirol, | |||||||||
g) | Öffentliches Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.
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