Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2)Absatz 2Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
a)Litera adie Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
b)Litera bder Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
c)Litera cglaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3)Absatz 3Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.
(4)Absatz 4Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden.
In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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