Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Privatschulen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis genommen oder genehmigt worden ist, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes errichtet. Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes aufrecht. Im übrigen finden auf diese Schulen und Schülerheime die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
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