§ 12 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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