§ 23 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.
  2. (2)Absatz 2Der zuständige Bundesminister ist zuständig
    1. a)Litera afür die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
    2. b)Litera bfür die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
    3. c)Litera cfür die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern,für die Subventionierung von Privatschulen gemäß Paragraph 21, mit Ausnahme der nach Absatz 5, zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern,
    4. d)Litera dfür die Genehmigung der Errichtung, des Statutes, von Änderungen des Statutes und die Aufhebung einer Bildungsanstalt für Leistungssport oder einer Bildungsanstalt für darstellende Kunst gemäß § 128d SchOG.für die Genehmigung der Errichtung, des Statutes, von Änderungen des Statutes und die Aufhebung einer Bildungsanstalt für Leistungssport oder einer Bildungsanstalt für darstellende Kunst gemäß Paragraph 128 d, SchOG.
  3. (3)Absatz 3Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Absatz 2, unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Absatz 2, Litera a, genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,)

  4. (5)Absatz 5Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (Paragraph 19, Absatz eins,) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
  5. (6)Absatz 6Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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