(1) Die Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
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