§ 24 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

a)

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;

b)

für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;

c)

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;

d)

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;

e)

den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt;

f)

ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 PrivSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 PrivSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 PrivSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 PrivSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 PrivSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PrivSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 PrivSchG
§ 25 PrivSchG