§ 28 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das Privatschulwesen (§ 1) regelnden Vorschriften außer Kraft.

(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere folgende Vorschriften außer Kraft:

a)

das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850, RGBl. Nr. 309,

b)

die §§ 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62 (Reichsvolksschulgesetz), und

c)

die §§ 187 bis 203 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159 (Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen).

In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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