§ 28 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das Privatschulwesen (§ 1) regelnden Vorschriften außer Kraft.Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das Privatschulwesen (Paragraph eins,) regelnden Vorschriften außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere folgende Vorschriften außer Kraft:Im Sinne des Absatz eins, treten insbesondere folgende Vorschriften außer Kraft:
    1. a)Litera adas Provisorische Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850, RGBl. Nr. 309,
    2. b)Litera bdie §§ 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62 (Reichsvolksschulgesetz), unddie Paragraphen 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62 (Reichsvolksschulgesetz), und
    3. c)Litera cdie §§ 187 bis 203 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159 (Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen).die Paragraphen 187 bis 203 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159 (Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen).
In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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